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  • AutorenbildMariana Ristic

"Kling, Glöckchen, klingeling, lasst die Bescherung beginnen!" - Rechtliches zum Weihnachtsgeschenk

It’s that time of the year again! Der Winter zieht langsam ein, die Straßen erstrahlen in bunten Lichtern und auf den Adventsmärkten versammeln sich scharenweise Grüppchen zu Punsch und Glühwein. Weihnachten steht vor der Tür. Während im Hintergrund „it’s beginning to look a lot like christmas“ tönt, wird der Weihnachtsbaum geschmückt und die anstehende heiligabendliche Bescherung vorbereitet – der perfekte Moment, um „das Geschenk“ rechtlich zu beleuchten.


Der Brauch des Beschenkens ist aus der Weihnachtszeit nicht wegzudenken. Nicht umsonst gilt Weihnachten auch als Fest der Nächstenliebe oder – wie manch eine Kritikerin einwenden würde – zumindest als Fest der Geschenke. Auch abseits davon ist das Schenken fixer Bestandteil unseres Zusammenlebens. Doch selbst wenn in der Regel freiwillig geschenkt wird, erfolgt das Schenken aus rechtlicher Sicht keineswegs unverbindlich. Hinter „dem Geschenk“ verbirgt sich vielmehr das privatrechtlich genau geregelte Rechtsinstitut der Schenkung (§ 938 ABGB).


Was ist eine Schenkung?

Rechtlich gesehen ist die Schenkung ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, einer anderen eine Sache unentgeltlich zu übertragen. Was heißt das denn nun genau?

Der Name verrät schon viel, für die Schenkung ist erst einmal die sogenannte „Schenkungsabsicht“ notwendig: Sie besteht darin, jemandem etwas unentgeltlich, also ohne damit verbundene Gegenleistung, übertragen zu wollen. Anders als bei einem Kauf- oder Tauschgeschäft liegt der Grund der Schenkung also nicht im gegenseitigen Austausch von Leistungen, sondern in der Freigebigkeit der Geschenkgeberin. Schenkt man in der Hoffnung, dafür eine Gegenleistung zu erhalten, schließt das den Schenkungscharakter aber nicht aus. Verschenkt können sowohl körperliche (z.B. Weihnachtssocken) als auch unkörperliche Sachen (z.B. Geldforderungen) werden. Wichtig ist dabei, dass die Schenkende das Geschenk endgültig und ohne Rückgabeverpflichtung übertragen will, sonst handelt es sich bloß um eine Leihe oder ein Darlehen. Obwohl eine Schenkung freigebig erfolgt, bedarf sie als Vertrag außerdem der Zustimmung der Beschenkten. Niemand muss sich also unerwünschte Geschenke aufdrängen lassen.


Das weihnachtliche Versprechen, etwas bald zu schenken

Wer kennt es nicht? Manchmal findet sich im Geschenkpäckchen statt dem obligatorischen Paar kuschliger Weihnachtssocken oder dem pragmatischen Einkaufsgutschein auch einmal eine Weihnachtskarte, die nicht das Geschenk selbst enthält, sondern ein Schenkungsversprechen. Ganz klassisch wäre hier das Versprechen, für den nächsten Thermenaufenthalt aufzukommen. Ist so ein Versprechen verbindlich und kann die Einhaltung daher notfalls auch gerichtlich erzwungen werden? Tatsächlich ist eine Schenkung nur gültig und daher erzwingbar, wenn das Geschenk entweder wirklich übergeben oder das Schenkungsversprechen durch einen sogenannten Notariatsakt festgehalten wird. Bei fehlender Übergabe muss also von einer Notarin eine schriftliche Urkunde über das Schenkungsversprechen errichtet werden, damit dieses wirksam ist. Der Grund dafür liegt übrigens im Übereilungsschutz: Gerade weil es sich um eine freigebige Geste handelt, soll die Geschenkgeberin besonders vor unüberlegten Entscheidungen geschützt werden.


Wenn bei den Weihnachtsfeierlichkeiten die Wogen hochgehen

Sind alle Geschenke übergeben, steht einem besinnlichen Ausklang der Weihnachtsfeiertage nichts mehr im Weg. Wird die Weihnachtsidylle aber durch weniger besinnliche Streitereien getrübt, kann sich schnell die Frage stellen, ob eine geschenkte Sache auch wieder zurückverlangt werden kann. Tatsächlich sieht das österreichische Recht vor, dass Schenkungen aus bestimmten Gründen widerrufen werden können. Insbesondere ist ein Widerruf möglich, wenn die Beschenkte sich gegen ihre Wohltäterin eines groben Undanks schuldig macht. Dieser liegt rechtlich erst vor, wenn sie eine gerichtlich strafbare Handlung setzt, durch die sie die Geschenkgeberin beispielsweise am Körper oder Eigentum schädigt oder etwa in ihrer Ehre verletzt. Die strafbare Handlung muss außerdem aus Undankbarkeit und im Bewusstsein, die Geschenkgeberin kränken zu wollen, erfolgen. Beschimpft also etwa die Beschenkte in kränkender Absicht ihre Geschenkgeberin vor den anderen Gästen, könnte dies eine strafbare Beleidigung (§ 115 StGB) darstellen und unter Umständen zur Rückforderung des Geschenks berechtigen Eine bloß hitzige Diskussion während des Weihnachtsessens wird hingegen wohl nicht reichen.

Außerdem könnte die Schenkung zum Beispiel auch wegen nachträglicher Bedürftigkeit der Schenkenden, also falls sie in eine finanzielle Notlage gerät, widerrufen werden. In diesem Fall wird dann aber das Geschenk nicht zurückgegeben, sondern gewisse Zahlungen durch die Beschenkte geleistet werden müssen.


Und wenn das Geschenk nicht gefällt?

Man muss sich zwar kein unerfreuliches Geschenk aufdrängen lassen, in der Regel nimmt man es dann der Geschenkgeberin zur Liebe aber doch an oder einigt sich zumindest auf einen Umtausch. Achtung jedoch hierbei: Wie Dominik Weber in seinem überzuckert-Beitrag erklärt, besteht zwar bei mangelhaften Waren ein gesetzliches Gewährleistungsrecht. Es existiert jedoch kein gesetzlich verankertes generelles Umtausch- oder Rückgaberecht für im stationären Handel erworbene Waren. Üblicherweise bieten Geschäfte für vor Ort getätigte Käufe aber eine Umtauschmöglichkeit an. Wurde das Geschenk in einem Online-Shop gekauft, gestaltet sich die Rechtslage etwas günstiger: Hier stellt das Gesetz Verbrauchrinnen nämlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen zur Verfügung. Zu beachten ist aber, dass auch davon bestimmte, z.B. individuell angefertigte, Waren ausgenommen sind.



Kurz gesagt

  • Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich eine Person verpflichtet, jemandem eine Sache unentgeltlich zu überlassen. Wesentlich dafür ist die Schenkungsabsicht. Sie besteht darin, einer Person etwas ohne damit verbundener Gegenleistung endgültig übertragen zu wollen. Wenn ein Geschenk nicht sofort übergeben wird, bedarf es eines Notariatsakts, damit das Schenkungsversprechen verbindlich wird.

  • Schenkungen können aus bestimmten rechtlich vorgegebenen Gründen widerrufen werden. Widerrufsgründe sind z.B. grober Undank der Beschenkten oder die nachträgliche Bedürftigkeit der Geschenkgeberin.

  • Bei beabsichtigtem nachträglichen Umtausch eines Geschenks ist zu beachten, dass es zwar ein gesetzliches Gewährleistungsrecht für mangelhafte Waren, aber kein gesetzlich verankertes generelles Umtausch- oder Rückgaberecht für wenig zufriedenstellende Geschenke gibt.

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